Antragsplattform für Corona-Überbrückungshilfen freigeschaltet

Die Bundesregierung stellt weitere 25 Milliarden Euro für Überbrückungshilfen für Unternehmen in Deutschland zur Verfügung.

Das Verfahren erfolgt komplett digital und bundesweit einheitlich über eine Plattform des Bundes. Anträge auf die Überbrückungshilfe können nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gestellt werden. Ab heute können sich diese auf der Plattform registrieren. Der Bund hat zudem eine Hotline für Fragen zur digitalen Antragsplattform eingerichtet.

Weitere Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Für die Bewilligung der Anträge sind die Bundesländer verantwortlich – wie schon beim Soforthilfeprogramm des Bundes. Im Saarland wird dies durch die IHK Saarland unterstützt, die Freigabe der Auszahlung erfolgt im Wirtschaftsministerium. Wirtschaftsministerin Anke Rehlinger: „Es wird höchste Zeit, dass frisches Geld zur Verfügung steht. Viele kleine und mittlere Unternehmen machen weiterhin nicht ansatzweise die Umsätze, die sie brauchen.“

Das Programm bezieht sich auf die Monate Juni, Juli und August 2020 und ersetzt anteilig anfallende Fixkosten, gestaffelt nach Höhe des Umsatzeinbruchs. Der Antrag kann einmalig bis zum 31. August 2020 gestellt werden, allerdings zwingend über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer.

Im Folgenden Kerninhalte der Überbrückungshilfen (Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums).

Wer kann wo einen Antrag stellen?

1.

Antragsberechtigte: Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Auch Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen.

Durch die Bezugnahme auf den Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird gewährleistet, dass mittelständische Unternehmen ohne Begrenzung der Zahl der Beschäftigten Überbrückungshilfe beantragen können, soweit ihr Umsatz nicht 50 Mio. Euro bzw. ihre Bilanzsumme nicht 43 Mio. Euro übersteigt.

2.

Umfang der Überbrückungshilfe: Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die Corona-bedingt in den Monaten Juni bis August erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzrückgang,
  • 50% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50% und 70%,
  • 40% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40% und unter 50%

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden. Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.

3.

Antragstellung und Nachweise: Die Antragstellung wird in einem digitalen Verfahren ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt. Die Kosten dafür können ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig geltend gemacht werden. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüft im Rahmen der Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten.

Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 15.000 Euro für drei Monate ist, kann der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer eine vereinfachte Plausibilitätsprüfung vornehmen. Trotzdem sollten Antragsteller, die nur sehr geringe betriebliche Fixkosten haben, prüfen, ob sich für sie die Beauftragung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers tatsächlich lohnt.

4.

Auszahlung über die Länder: Die Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen.

5.

Antrags- und Auszahlungsfrist. Anträge sind bis spätestens 31. August 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

Verhältnis zu anderen Hilfen

Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Allerdings erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe, denn Fixkosten können nicht doppelt erstattet werden.

Quelle: www.corona.saarland.de